Statuten Verein
„IG Musikvermittlung Österreich“
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „IG Musikvermittlung Österreich“.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit vorwiegend auf Österreich.
§2 Zweck
Der Verein
- ist parteipolitisch unabhängig, gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet,
- vertritt die Interessen von Kulturvermittler:innen in der Musik gegenüber Politik, Verwaltung, Öffentlichkeit und Medien in fachlichen, rechtlichen und finanziellen Fragen, er nimmt aktiv an kultur-, gesellschafts- und bildungspolitischen Prozessen teil,
- setzt sich für die Etablierung dauerhafter, planbarer Fördermittel für Musikvermittlungsprojekte und Infrastruktur in Österreich ein,
- betreibt die stetige Weiterentwicklung der Professionalisierung von Musikvermittlung,
- setzt sich für den Austausch zwischen Berufspraxis, akademischer Forschung und Ausbildung ein,
- bietet seinen Mitgliedern Info, Beratung, Austausch, Vernetzung sowie Fort- und Weiterbildung,
- kooperiert mit Organisationen anderer Vermittlungssparten mit ähnlicher Zielsetzung im In- und Ausland,
- definiert das Berufsbild Musikvermittlung.
§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Netzwerktreffen und Tagungen.
b) Betreiben einer Website (u.a. im Hinblick auf Informationen zu Studienmöglichkeiten, Stellenangeboten, arbeits- und dienstrechtlichen Grundlagen).
c) Regelmäßiger Versand von Informations-Mails.
d) Treffen von Arbeitsgruppen.
e) Beratung von Mitgliedern.
f) Durchführung bzw. Koordination von Workshops und Angeboten der Fort- bzw. Weiterbildung ggf. gemeinsam mit Kooperationspartner_innen.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Mitgliedsbeiträge.
b) Förderungen und Subventionen.
c) Spenden und sonstige Zuwendungen.
d) Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen.
§4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Mitgliederversammlung ernannt werden.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zu den Vereinszielen und -zwecken bekennen.
(2) Die Aufnahme als Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
(3) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag eines Mitglieds oder des Vorstands. Die Entscheidung über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer qualifizierten Zweidrittelmehrheit.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen), Austritt, Streichung und Ausschluss.
(2) Der Austritt kann zum Ende jedes Rechnungsjahres erfolgen und muss dem Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Die Streichung kann durch Zahlung des ausständigen Betrages binnen einer Woche wieder rückgängig gemacht werden.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert.
(5) Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.
(6) Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht offen (§15).
(7) Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes.
(8) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter §6 (4) genannten Gründen von der Mitgliederversammlung jederzeit beschlossen werden.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins, gegebenenfalls nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien, zu beanspruchen.
(2) Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied zu. Das aktive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Das passive Wahlrecht für den Vorstand steht ebenfalls allen Mitgliedern zu.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(4) Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der jeweiligen Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen befreit.
(6) Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.
§8 Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
§9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen mindestens eines_r der beiden Rechnungsprüfer_innen binnen sechs Wochen ab Einlangen des Antrags statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per E-Mail oder mündlich einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen.
(4) Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der Mitgliederversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen.
(5) Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung können von allen Mitgliedern bis längstens eine Woche vor der Mitgliederversammlung (Einlangen) beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins können nur von Vorstandsmitgliedern oder einem Zehntel der Vereinsmitglieder eingebracht werden. Sofern zusätzliche Tagesordnungspunkte fristgerecht beantragt wurden, hat der Vorstand zur Mitgliederversammlung allen Vereinsmitgliedern eine endgültige (vorgeschlagene) Tagesordnung vorzulegen.
(6) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(7) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied oder Ehrenmitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf jedoch nur zwei andere Mitglieder vertreten.
(8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(9) Die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(10) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des Vorstands. Der_die Versammlungsleiter_in kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlung Gäst_innen zulassen.
(11) Mitgliederversammlungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer_innen (zum Beispiel via Online-Videokonferenz) oder hybrid (mit physisch anwesenden und digital zugeschalteten Teilnehmer_innen) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Mitgliederversammlungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer_innen sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass alle teilnahmeberechtigten Mitglieder an der virtuellen Versammlung teilnehmen können. Die Entscheidung, ob eine virtuelle oder hybride Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, wird vom Vorstand getroffen.
§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und die Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer_innen;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfer_innen und dem Verein;
e) Beschlussfassung über die Änderung der Vereinsstatuten sowie über die Auflösung des Vereins;
f) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Angelegenheiten;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
§11 Vorstand
(1) Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinn des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz und besteht aus fünf Personen. Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands obliegt dem Vorstand, der sich selbst eine Geschäftsordnung geben kann.
(2) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds während dessen Funktionsperiode das Recht, an dessen Stelle ein anderes zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der
Kooptierung durch die Mitgliederversammlung sind die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder jedenfalls gültig. Das kooptierte Mitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer_innen verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
(3) Sollten auch die Rechnungsprüfer_innen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede Gruppe von drei ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre bestellt. Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar.
(5) Vorstandssitzungen werden vom Vorstand einberufen. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen und hat zumindest eine Woche vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Zu den nicht öffentlichen Vorstandssitzungen können Gäst_innen, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7) Den Vorsitz führt eine_r der fünf Vorstände nach Vereinbarung.
(8) Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung (Abwahl durch die Mitgliederversammlung) oder Rücktritt.
(9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse.
§12 Aufgaben des Vorstands
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung;
(c) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(d) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
(e) Aufnahme und Kündigung der Angestellten des Vereins;
§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Verein wird vom Vorstand vertreten.
(2) Ein Vorstandsmitglied führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
(3) Mindestens ein Vorstandsmitglied leitet die jährlichen Vernetzungstreffen.
(5) Der Vorstand kann einzelne Aufgaben an Mitglieder delegieren.
§14 Rechnungsprüfer_innen
(1) Zwei Rechnungsprüfer_innen werden von der Mitgliederversammlung auf eine Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer_innen dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Mitgliederversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Die Rechnungsprüfer_innen haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw. des Jahresabschlusses zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer_innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer_innen haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsgemäßheit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.
§ 15 Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es
ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach dem §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Die Mitglieder
des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand eine Person als Schiedsrichter_in namhaft macht, wobei der Vorstand, ist er
selbst bzw. der Verein der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen das weitere Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Vereinsmitglied vom Streit betroffen, so fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung
ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen.
(3) Diese beiden Schiedsrichter_innen wählen eine dritte Person zum_zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Können sie sich nicht binnen sieben Tagen einigen, so entscheidet das Los.
(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht kann,sofern es dies für zweckdienlich erachtet,
eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der_die Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Die Entscheidungen des
Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig.
§16 Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält, und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden.
(2) Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine_n Abwickler_in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu
übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, ansonsten Zwecken der Sozialhilfe.